• 31.08.2023 – Nach vorbehaltloser Annahme eines Kita-Platzes kann nicht sofort ein anderer Platz verlangt werden

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Nach vorbehaltloser Annahme eines Kita-Platzes kann nicht sofort ein anderer Platz verlangt werden

 

 

Das Verwaltungsgericht Münster hat in einem Beschluss vom 29. August 2023 entschieden, dass nach vorbehaltloser Annahme eines Kita-Platzes nicht sofort ein anderer Platz verlangt werden kann. Dies ergab sich aus dem Eilantrag eines Kindes, das die Stadt Münster verpflichten wollte, ihm einen wohnortnahen Betreuungsplatz zur frühkindlichen Förderung zur Verfügung zu stellen.


Hintergrund des Falls:

Die Eltern des betroffenen Kindes hatten den Betreuungsbedarf über den Kita-Navigator der Stadt Münster angemeldet und einen Vertrag über einen geteilten Betreuungsplatz mit 35 Wochenstunden abgeschlossen. Dieser Vertrag sah unter anderem eine unterbrochene Betreuung im Zeitraum von 13:00 Uhr bis 14:30 Uhr täglich in einer privaten Kindertageseinrichtung vor. Nachdem die Bemühungen der Eltern um eine Betreuung in dieser Einrichtung auch in der Mittagszeit erfolglos geblieben waren, beantragten sie einen Betreuungsplatz in einer wohnortnahen Kindertageseinrichtung mit 45 Wochenstunden.

Die Stadt Münster teilte den Eltern mit, dass ihnen kein anderer Betreuungsplatz angeboten werden könne. Daraufhin beantragten die Eltern einstweiligen Rechtsschutz.


Das Urteil des VG Münster:

Das Verwaltungsgericht Münster lehnte den Antrag ab und begründete dies damit, dass die Inanspruchnahme eines Betreuungsplatzes grundsätzlich voraussetzt, dass die Eltern dem Jugendamt spätestens sechs Monate vor Inanspruchnahme den gewünschten Betreuungsbedarf und -umfang für ihr Kind angekündigt haben. In diesem Fall hatten die Eltern den neuen Betreuungsbedarf erst knapp einen Monat vor dem gewünschten Beginn angemeldet.

Das Gericht führte weiter aus, dass die vorbehaltlose Annahme des bereits angebotenen Betreuungsplatzes bedeutet habe, dass der Anspruch auf einen anderen Platz zum aktuellen Zeitpunkt nicht realisierbar sei. Das betreffende Kind bzw. seine Eltern müssten sich daher auf eine Wartezeit einstellen, und deshalb könne aktuell kein anderer Betreuungsplatz vom Jugendamt verlangt werden.


Kommentar:

Dieser Beschluss des Verwaltungsgerichts Münster wirft Licht auf die Bedeutung der rechtzeitigen Anmeldung von Betreuungsbedarf für Kinder in Kitas. Die Regelung, die eine Vorankündigung des Betreuungsbedarfs sechs Monate im Voraus verlangt, soll dazu beitragen, Planungssicherheit für die Kommunen zu schaffen und sicherzustellen, dass die vorhandenen Kapazitäten sinnvoll genutzt werden.

Für Eltern ist es wichtig, sich frühzeitig mit dem Thema Kinderbetreuung auseinanderzusetzen und den Bedarf rechtzeitig anzumelden, um sicherzustellen, dass die gewünschte Betreuung zur Verfügung steht. Dieser Beschluss unterstreicht, dass nach vorbehaltloser Annahme eines Kita-Platzes die Möglichkeit eines sofortigen Wechsels eingeschränkt sein kann, und es kann eine Wartezeit erforderlich sein, um einen anderen Platz zu erhalten.

Von Engin Günder

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