• 30.03.2018 – Behinderung der Straßenbahn kann teuer werden

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Behinderung der Straßenbahn kann teuer werden


Das Amtsgericht Frankfurt am Main hat entschieden, dass die Behinderung des Straßenbahnnetzes zur Übernahme der Kosten für einen Schienenersatzverkehr führen kann.

Das Amtsgericht Frankfurt am Main hat entschieden, dass die Behinderung des Straßenbahnnetzes zur Übernahme der Kosten für einen Schienenersatzverkehr führen kann. Der Beklagte parkte sein Fahrzeug in einer Weise, dass er den Linienverkehr der Straßenbahn von Offenbach in Richtung Frankfurt/Lokalbahnhof so behinderte, dass eine Straßenbahn nicht mehr fahren konnten.

Die Klägerin richtete im Zeitraum bis das Fahrzeug abgeschleppt werden konnte einen Schienenersatzverkehr durch Taxis für die Fahrgäste ein. Sie begehrte von dem Beklagten die Übernahme dieser Taxikosten im Umfang von etwa 970 Euro mit der Begründung, dass sie auf Grundlage des Personenbeförderungsgesetzes verpflichtet gewesen sei, diesen Schienenersatzverkehr einzurichten.

Der Beklagte vertrat die Ansicht, dass ein Schadensersatzanspruch daran scheitere, dass kein gezielter Eingriff in den Gewerbebetrieb der Klägerin vorlag und die Klägerin sich mit dem Abschleppen zu viel Zeit gelassen habe.

Das Gericht hat entschieden, dass die Beklagte aus dem Personenbeförderungsgesetz verpflichtet war, einen Schienenersatzverkehr einzurichten und dass der Beklagte als Verursacher der Störung für diesen Schaden schadensersatzpflichtig ist. Eine Beweisaufnahme hat zur Überzeugung des Gerichts ergeben, dass die von der Klägerin vorgetragenen Fahrten durch Taxis tatsächlich auch durchgeführt wurden und die Rechnungen zutreffen. Ein milderes Mittel als den Einsatz von Taxis zur Personenbeförderung sei auch nicht ersichtlich gewesen, denn bis zum Zeitpunkt des Abschleppens des beklagten Fahrzeuges sei eine andere gleich effiziente Beförderungsmöglichkeit für die Passagiere der blockierten Straßenbahn nicht möglich gewesen.

Die Entscheidung ist rechtskräftig.

AG Frankfurt am Main, Urteil 32 C 3586/16 (72) vom 17.08.2017

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