• Gebührendschungel: Welche Bankentgelte unzulässig sind

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Gebührendschungel: Welche Bankentgelte unzulässig sind


Die Liste erhebt keinen Anspruch auf Vollständigkeit und gibt den aktuellen Diskussionsstand zur Zeit der Veröffentlichung wieder.

Bankentgelte, die der Bundesgerichtshof (BGH) für unzulässig erklärt hat

Entgelt für die Ausfertigung einer Löschungsbewilligung bei Hypotheken und Grundschulden
Geldinstitute müssen per Gesetz die Löschung einer Hypothek oder Grundschuld bewilligen und dürfen dafür kein besonderes Entgelt vom Kunden verlangen. Die Bank darf auch nicht die Löschungsbewilligung im Darlehensvertragsformular als Hauptleistung ausweisen (Oberlandesgericht Köln Urteil vom 28.02.2001 - 13 U 95/00, rechtskräftig). Nur tatsächlich angefallene Sachkosten dürfen berechnet werden, z. B. die Gebühr für eine notarielle Beglaubigung. Doch Vorsicht: Nicht nur Notare, sondern auch Sparkassen können die Löschung eines Grundpfandrechtes wirksam beglaubigen. Verlangt die Sparkasse dafür eine „Stempelgebühr", ist das nach Ansicht der Verbraucherzentrale nicht zulässig, da dieser vorhersehbare Aufwand in den Zins einkalkuliert werden kann (Urteil vom 07.05.1991 - XI ZR 244/90).

Entgelte, die nach Auffassung der Verbraucherzentrale und anderer Gerichte ebenfalls unzulässig sind

Kosten für die Konto- oder Kreditkündigung oder für bloße Erinnerungsschreiben
Für Schreiben ohne jede Rechtswirkung - z. B. für eine Erinnerung oder die Androhung rechtlicher Konsequenzen - kann nichts verlangt werden. Wenn die Bank eine Geschäftsbeziehung beendet, verfolgt sie nur ihre eigenen Interessen und darf Kunden dafür ebenfalls nicht mit Extraentgelten belasten.

Entgelte für Kredit- oder sonstige Vertragsangebote, wenn kein Vertragsabschluss erfolgt
Interessenten brauchen nicht extra zu zahlen, wenn sie nicht mehr an einem Vertrag interessiert sind und auch das Kreditinstitut noch nicht zugestimmt hat. Es gehört zu den üblichen Risiken jeder Geschäftstätigkeit, dass potentielle Kunden abspringen, bevor es zum Vertragsschluss kommt (OLG Dresden mit Urteil vom 08.02.2001 - 7 U 2238/00, rechtskräftig).

Kosten für Kontoauszüge bei Baudarlehen
Es gehört zur Pflicht der Bank, bei einem Baudarlehen eingehende Raten ordnungsgemäß zu verbuchen und den Kunden darüber zu informieren. Wenn die Raten bankintern verrechnet werden, kann die Bank keine Kosten für Kontoauszüge veranschlagen.

„Treuhandgebühr" bei Löschung einer Baufinanzierung
Eine unzulässige Löschungsgebühr bei Ablösung oder Umschuldung der Baufinanzierung führen einige Institute in Form einer „Treuhandgebühr" wieder ein. Die Ablösung des Darlehens ist aber eine Grundpflicht der Bank und darf dem Kunden nicht als besondere Dienstleistung in Rechnung gestellt werden. Überweist der Notar zur Ablösung Geld auf das für den Kunden geführte Notaranderkonto, erlischt die Darlehensforderung. Die Bank muss dann die Kreditsicherheiten herausgeben bzw. ebenfalls löschen.

Bankentgelte, die der Bundesgerichtshof (BGH) für zulässig erklärt hat

Bereitstellungszinsen für die Zeit zwischen Darlehenszusage und Darlehensauszahlung
Die Bank braucht Kunden ein Darlehen nicht umsonst bis zum Abruf zur Verfügung zu stellen. Es ist Sache des Kunden, wenn er das auf seinen Wunsch bereitstehende Geld noch nicht verwenden kann (Urteil vom 21.02.1985 - III ZR 207/83).

Schadenersatz für Gewinnverlust, wenn Kunden einen Darlehensbetrag nicht abnehmen
Nimmt der Kunde einen bereitgestellten Darlehensbetrag nicht ab, bringt er die Bank um ihren Zinsgewinn. Den Verlust kann sich die Bank erstatten lassen (Urteil vom 21.02.1985 - III ZR 207/83,wenn ein Darlehen vor Ablauf der vertraglich vereinbarten Kündigungsfrist zurückgezahlt wird. Beendet der Kunde einen Darlehensvertrag vorzeitig, kann die Bank Entgelte für den Gewinnverlust berechnen. Ein vereinbartes Disagio muss das Kreditinstitut jedoch anteilig erstatten. Die Berechnung der Vorfälligkeitsentschädigung richtet sich nach der Wiederanlagerendite der Kapitalmarktstatistik der Deutschen Bundesbank, nicht nach einem Wert aus dem PEX-Index des Verbandes deutscher Hypothekenbanken und des Bundesverbandes öffentlicher Banken Deutschlands (Urteil vom 30.11.2004 - XI ZR 285/03).



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