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Versicherungslexikon - KrankenVergleichsrechner



Das Versicherungslexikon bietet Ihnen eine alphabetische Übersicht der Begriffe, die oftmals im Zusammenhang mit einer Privaten Krankenversicherung genannt werden oder für den Versicherungsvertrag von Bedeutung sind.


Lexikon Übersicht A-Z

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Z

A

Abschlusskosten

Abschlusskosten sind Betriebskosten, die dem Versicherungsunternehmen durch den Abschluss eines Versicherungsvertrags entstehen. Ein wesentlicher Teil der Abschlusskosten sind die Abschlussprovisionen, jedoch zählen auch dazu:
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Aktuar

Ein Krankenversicherer, der die substitutive Krankenversicherung betreibt, muss einen verantwortlichen Aktuar bestellen. Der Aktuar ist ein beim Versicherer angestellter Versicherungsmathematiker. Er hat sicherzustellen, dass die Berechnung der Beiträge sowie der Alterungsrückstellungen nach versicherungsmathematischen Methoden und gemäß rechtlicher Vorgaben erfolgt. Darüber hinaus hat er die Finanzlage des Unternehmens zu prüfen (§ 12 Abs. 3 VAG).
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Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)

Nach §§ 305-310 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) sind AGB "alle für eine Vielzahl von Verträgen vorformulierte Vertragsbedingungen, die eine Vertragspartei (Verwender) der anderen Vertragspartei bei Abschluss eines Vertrags stellt". Damit die AGB in einem Vertrag wirksam werden, muss die eine Partei ausdrücklich auf deren Anwendung hinweisen. Dieser Hinweis muss der anderen Partei in zumutbarer Weise zur Kenntnis gebracht und von dieser akzeptiert werden. Individualabreden haben jedoch stets Vorrang vor den AGB.
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Allgemeine Krankenhausleistungen

Allgemeine Krankenhausleistungen (Regelleistungen) sind die Leistungen, die für die medizinisch zweckmäßige und ausreichende Versorgung für den Patienten notwendig sind. Hierzu gehören auch die stationär durchgeführten Früherkennungsmaßnahmen, in Ausnahmefällen die vom Krankenhaus veranlassten Leistungen Dritter sowie die aus medizinischen Gründen notwendige Unterbringung einer Begleitperson des Patienten (§ 2 Abs. 2 BPflV).Die Kosten für die allgemeinen Krankenhausleistungen werden, so lange es medizinisch erforderlich ist, zeitlich unbegrenzt von der gesetzlichen und privaten Krankenversicherung übernommen. Enthalten sind alle Leistungen, die nach Art und Schwere der Krankheit im persönlichen Fall benötigt werden, zum Beispiel ärztliche Behandlung, Arznei-, Heil- und Hilfsmittel, Krankenpflege, Unterkunft und Verpflegung. In der Regel zählen zu den allgemeinen Krankenhausleistungen nur die Unterbringung im Mehrbettzimmer und die Behandlung durch den jeweils diensthabenden Arzt.
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Allgemeine Versicherungsbedingungen (AVB)

Die Allgemeinen Versicherungsbedingungen (AVB) sind vorformulierte Vertragsbedingungen, die ohne Rücksicht auf individuelle Wagnisse einer unbegrenzten Zahl von Versicherungsträgern eines Versicherungszweigs zu Grunde gelegt werden. Sie bilden zusammen mit dem Tarif den wesentlichen Bestandteil des Vertrages.
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B

Beamtenanwärter

Beamtenanwärter sind Beamte in der Ausbildung (Personen, die als Beamte auf Widerruf im Vorbereitungsdienst einen Unterhaltszuschuss erhalten). Sie können in der Privaten Krankenversicherung (PKV) zu besonderen Bedingungen versichert werden.
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Befreiung

In bestimmten Fällen, speziell bei Erhöhung der Jahresarbeitsendgeldgrenze / Versicherungspflichtgrenze, kann ein Antrag auf Befreiung von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) gestellt werden.
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Behandlungsvertrag

Die Gleichberechtigung von Arzt und Patient im Rahmen einer Behandlung beruht auf dem Behandlungsvertrag. Dieser Vertrag wird mit Beginn oder Übernahme der Behandlung stillschweigend, auch ohne schriftliche Form, geschlossen. Der Arzt verpflichtet sich zum Beispiel den Patienten regelmäßig über den Stand der ärztlichen Behandlung zu informieren bzw. aufzuklären. Bei Minderjährigen kommt ein Behandlungsvertrag durch den gesetzlichen Vertreter (normalerweise die Eltern) zustande.
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Behinderung

Behinderung oder Krankheit im Sinne der Pflegeversicherung sind Verluste, Lähmungen oder andere Funktionsstörungen am Stütz- oder Bewegungsapparat, Funktionsstörungen der inneren Organe oder der Sinnesorgane, Störungen des Zentralnervensystems (etwa Antriebs-, Gedächtnis- oder Orientierungsstörungen) sowie endogene Psychosen, Neurosen oder geistige Behinderung ( §14 (2) Sozialgesetzbuch (SGB) XI).
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Beihilfe

Beamte sind nicht krankenversicherungspflichtig, da sie durch ihren Arbeitgeber Anspruch auf Beihilfen zu den Krankheitskosten in Höhe eines bestimmten Prozentsatzes der beihilfefähigen Aufwendungen haben. Die Beihilfeansprüche sind nicht bundeseinheitlich geregelt, sie unterliegen der Finanzhoheit der Länder bei Landesbeamten, bzw. des Bundes bei Bundesbeamten. Nach den Beihilfevorschriften des Bundes beträgt der Bemessungssatz für Beihilfeberechtigte 50 Prozent (bei zwei und mehr Kindern 70 Prozent), für Versorgungsempfänger und berücksichtigungsfähige Ehegatten 70 Prozent und für Kinder 80 Prozent.
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C

Card für Privatversicherte

Die Card für Privatversicherte ist eine Weiterentwicklung der Klinik-Card. Sie wird seit April 1996 von den meisten Krankenversicherungsunternehmen an ihre Kunden ausgegeben. Die Card ist an die neuesten Entwicklungen der Chipkartentechnologie angepasst und kann neben Krankenhäusern auch bei der ambulanten Arzt- und Zahnarztbehandlung als Ausweis eingesetzt werden.
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D

Datenschutz

Schutz einer natürlichen Person vor Verletzung der Privatsphäre durch Speicherung oder Weitergabe personenbezogener Daten. Der Datenschutz leitet sich aus dem vom Grundgesetz garantierten Recht des Bürgers auf Schutz seiner Privatsphäre sowie aus den spezifischen Bedingungen des Datenschutzgesetzes ab.
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Datenschutz-Ermächtigungsklausel

Das Datenschutzgesetz stellt personenbezogene Daten unter besonderen Schutz. Der Versicherungsantrag enthält daher eine Einwilligungsklausel (Datenschutzklausel) nach dem Datenschutzgesetz, mit dem sich der Versicherer das Einverständnis des Antragstellers zur Speicherung und zur Weitergabe von Daten in erforderlichem Umfang einholt.
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Demenzleistungen

Leistungen wegen erheblichem allgemeinem Betreuungsbedarf in Folge von Einschränkungen in den Alltagskompetenzen. Eine Demenz ist ein Defizit in kognitiven, emotionalen und sozialen Fähigkeiten, das zu einer Beeinträchtigung sozialer und beruflicher Funktionen führt und meist mit einer diagnostizierbaren Erkrankung des Gehirns einhergeht.
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Doppelversicherung

Eine Doppelversicherung liegt vor, wenn dasselbe Interesse gegen dieselbe Gefahr bei mehreren Versicherern versichert ist (§§ 59, 60 Versicherungsvertragsgesetz/VVG ).
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Dynamisierung von Leistungen (Pflegeversicherung)

Dynamisierung bedeutet, dass ab 2014 die Leistungspauschalen der Pflegeversicherung im Abstand von drei Jahren erhöht und damit der Kostenentwicklung im Pflegewesen Rechnung getragen werden soll, um einer schleichenden Entwertung der Leistungen entgegenzuwirken.
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E

Ehegattennachversicherung

Bei einer privaten Krankheitskostenversicherung entfällt die allgemeine Wartezeit von drei Monaten für den Ehegatten einer seit mindestens drei Monaten versicherten Person, sofern eine gleichartige Versicherung innerhalb zweier Monate nach der Eheschließung beantragt wird (§ 3.2b Musterbedingungen Krankheitskosten- und Krankenhaustagegeldversicherung - MB/KK).
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Einlösungsklausel

Bei der Einlösungsklausel ist zwischen der einfachen und der erweiterten Einlösungsklausel zu unterscheiden: Nach der einfachen Einlösungsklausel beginnt der Versicherungsschutz mit der Zahlung des Einlösungsbeitrags (Erstprämie oder Einmalbeitrag plus Nebenkosten), jedoch nicht vor Abschluss des Versicherungsvertrags und nicht vor dem im Versicherungsschein angegebenen Beginn der Versicherung.
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Eintrittsalter

Das Alter des Versicherten (VP) bei Versicherungsbeginn wird je nach Unternehmen unterschiedlich berechnet. Das Eintrittsalter oder auch Aufnahmealter wird üblicherweise entweder aus der Differenz zwischen Kalenderjahr bei Vertragsabschluss und Geburtsjahr ermittelt oder aus dem Geburtstag, der dem technischen Versicherungsbeginn am nächsten liegt.
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Ergänzungsversicherung

Die Gesetzliche Krankenversicherung und die Soziale Pflegeversicherung stellen nur eine Grundversorgung ihrer Versicherten sicher. Die tatsächlich entstehenden Kosten können dadurch in der Regel nicht vollständig gedeckt werden. Um die Versorgung im Krankheits-/Pflegefall zu verbessern, empfiehlt sich der Abschluss einer privaten Zusatz- bzw. Ergänzungsversicherung. Auch Leistungen, die über das medizinisch Notwendige (zum Beispiel zusätzliche Massagen und Bäder) und das wirtschaftlich Zweckmäßige (zum Beispiel Ein- oder Zweibettzimmer im Krankenhaus) hinausgehen, können nur über eine private Zusatz- bzw. Ergänzungsversicherung abgedeckt werden. Die Private Krankenversicherung (PKV) bietet die Versicherungen für privat und gesetzlich Versicherte an.
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Erklärung im Antrag

In der Privaten Krankenversicherung (PKV) enthält der Antrag - neben den zur Gesundheitsprüfung notwendigen Erklärungen zum Gesundheitszustand - weitere für das Versicherungsverhältnis und die Verwaltung des Vertrags notwendige Erklärungen, insbesondere die Entbindung von der ärztlichen Schweigepflicht und die Anerkennung der Datenschutzermächtigungsklausel.
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F

Familienversicherung

Der Begriff Familienversicherung wird einerseits für gebündelte Versicherungen im Privatkundenbereich (zum Beispiel Hausrat- oder Unfallversicherung) und andererseits für die Versicherung von Familienangehörigen in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) verwendet. Für die beitragsfreie Mitversicherung in der GKV müssen bestimmte Voraussetzungen erfüllt sein. Zum Beispiel gelten für Kinder bestimmte Altersgrenzen, ebenso darf ein bestimmtes Einkommen nicht überschritten werden.
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Feststellungsverfahren Pflege

Im so genannten Feststellungsverfahren wird begutachtet und geprüft, ob und in welchem Umfang bei einer Person Pflegebedürftigkeit besteht. Zu diesem Zweck findet eine Untersuchung im Wohnbereich des Versicherten statt. Die Feststellung von Pflegebedürftigkeit wird in der Sozialen Pflegeversicherung vom medizinischen Dienst der gesetzlichen Krankenkassen durchgeführt. Ist der Patient in der privaten Krankenversicherung (PKV) pflegeversichert, wird die Pflegebedürftigkeit durch Medicproof, den medizinischen Dienst der PKV, festgestellt. In jedem Fall können in das Feststellungsverfahren die behandelnden Ärzte des Versicherten einzubeziehen.
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Freie Heilfürsorge

Die freie Heilfürsorge ist eine kostenlose Krankenversorgung für bestimmte Personenkreise des öffentlichen Dienstes (Bundeswehr, Bundesgrenzschutz, Polizei) und beruht auf der Fürsorgepflicht des Dienstherrn. Für die Angehörigen wird allerdings nur Beihilfe gewährt, sodass diese eine Versorgung zu 100 Prozent nur durch einen beihilfekonformen Tarif bei einer privaten Krankenversicherung (PKV) erreichen können.
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G

Gebührenordnung (GOÄ, GOZ, GebüH)

Ärzte und Zahnärzte bemessen die Honorare für ihre Leistungen bei Privatpatienten nach den jeweils geltenden amtlichen Gebührenordnungen für Ärzte (GOÄ) bzw. Zahnärzte (GOZ). Die Gebührenordnung enthält Euro-Grundbeträge für jede persönliche oder technische Leistung des behandelnden Arztes. Im Rahmen festgelegter Grenzen kann der Arzt bis zu einem bestimmten Mehrfachen (dem sog. Steigerungssatz) der Grundbeträge abrechnen. Der Steigerungssatz orientiert sich an der Schwere jedes Einzelfalls. Dabei ist der Arzt allerdings angehalten ein angemessenes Honorar zu verlangen. In der Regel darf eine Gebühr nur zwischen dem Einfachen und dem 2,3-fachen des Gebührensatzes (=Regelhöchstsatz) bemessen werden; ein Überschreiten des 2,3-fachen bis zum 3,5-fachen (= Höchstsatz) des Gebührensatzes ist nur zulässig, wenn Besonderheiten dies rechtfertigen. Diese Besonderheiten müssen in der Rechnung schriftlich begründet werden.
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Gebundenheitsfrist

Mit Abschluss eines Krankenversicherungsantrags erklärt der Antragsteller, dass er sich sechs Wochen an seinen Antrag gebunden hält und in dieser Zeit nicht hiervon zurücktritt. Unter bestimmten Voraussetzungen steht dem Antragsteller jedoch eine 14tägige Widerrufsfrist ab Antragstellung zu. Der Versicherer kann während der Bindefrist den Antrag prüfen und über dessen Annahme oder Ablehnung entscheiden. Er ist berechtigt, diese Frist voll auszunutzen. Überschreitet der Versicherer die Bindefrist, so ist der Antragsteller nicht mehr an seinen Antrag gebunden.
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Geschäftsplan

Grundlage des Geschäftsbetriebs des Versicherers, dessen Einhaltung durch die Aufsichtsbehörde (Versicherungsaufsicht) überwacht wird. In der Krankenversicherung ist der Versicherer vor Aufnahme des Geschäftsbetriebs dazu verpflichtet der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) einen Geschäftsplan vorzulegen. Dieser muss enthalten:
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Gesetzliche Krankenversicherung (GKV)

Die gesetzliche Krankenversicherung (GKV) bildet zusammen mit der gesetzlichen Renten-, Unfall-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung die fünft Säulen der Sozialversicherung. Sie Etwa 90 Prozent der Bundesbürger sind in einer der gesetzlichen Krankenkassen versichert. Der Beitrag berechnet sich zu einem festgelegten Prozentsatz vom Bruttoeinkommen, maximal bis zur Beitragsbemessungsgrenze. Die Leistungen sind weitgehend für alle gleich (Solidaritätsprinzip im Gegensatz zum Äquivalenzprinzip der privaten Krankenversicherung ). Der Versicherte erhält Leistungen im Krankheitsfall, bei Schwangerschaft und zur Prävention und Früherkennung von Krankheiten. Zusammen mit der privaten Krankenversicherung (PKV) bildet die GKV das zweigliedrige System der Krankenversicherung.
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Gesetzliche Rentenversicherung (GRV)

Die gesetzliche Rentenversicherung bildet zusammen mit der gesetzlichen Kranken-, Unfall-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung die fünft Säulen der Sozialversicherung. Arbeitnehmer sind in der gesetzlichen Rentenversicherung (GVR) pflichtversichert. Die Voraussetzung für eine Rente aus der GVR ist die Zahlung von Beiträgen und das Erfüllen der jeweiligen Wartezeit. Die Rente richtet sich nach der Höhe und Anzahl der entrichteten Beiträge. Die GVR bietet eine Grundversorgung für das Alter, den Todesfall und im Falle einer Erwerbsminderung. Zur Vermeidung von Rentenzahlungen werden Rehabilitationsmaßnahmen, wie Heilbehandlungen, Kuren und Berufsförderungsmaßnahmen gezahlt. Träger der GVR ist die Deutsche Rentenversicherung.
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H

Halbzwingende Vorschriften

Die Vertragsfreiheit ist zum Schutz des Versicherungsnehmers (VN) durch Vorschriften des Versicherungsvertragsgesetzes (VVG) eingeschränkt. Zwingende Vorschriften dürfen grundsätzlich nicht geändert werden, halbzwingende Vorschriften dürfen nur dann geändert werden, wenn sich dadurch Vorteile für den VN ergeben. Wird vom Versicherungsunternehmen gegen eine halbzwingende Vorschrift verstoßen, hat dies folgende Rechtsfolgen: Der Vertrag bleibt insgesamt bestehen, die abweichende Vereinbarung ist unwirksam, es gilt dann die gesetzliche Regelung.
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Handelsgesetzbuch (HGB)

Gesetzliches Fundament für die Rechtsbeziehungen des Kaufmanns. Das Handelsgesetzbuch (HGB) enthält unter anderem wesentliche Vorschriften für die rechtliche Stellung des selbstständigen Versicherungsvertreters und des Versicherungsmaklers. Für Kapitalgesellschaften enthält das HGB Regelungen zu Abschlüssen und Berichten. Weiterhin bestehen Ergänzungsvorschriften für Versicherungsunternehmen, Kreditinstitute und Genossenschaften. Mit wenigen Strafvorschriften zählt das HGB auch zum Nebenstrafrecht.
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Heilbehandlung

Eine Heilbehandlung ist die Behandlung einer Krankheit oder Unfallverletzung. Dazu zählen zum Beispiel ambulante ärztliche Beratungen, Untersuchungen, Röntgendiagnose und Strahlentherapie, außerdem Arzneien, Verbands-, Heil- und Hilfsmittel. Bei stationärer Krankenhausbehandlung gehören die Unterbringung und Verpflegung, die Behandlung sowie die Krankenpflege dazu. Heilbehandlung im Bereich der Zähne sind zum Beispiel zahnmedizinische Leistungen und Zahnersatz. In der privaten Krankenversicherung richtet sich der Umfang des Versicherungsschutzes nach den Muster- und Tarifbedingungen sowie nach dem gewählten Tarif.
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Heilmittel

Als Heilmittel gelten die physikalischen Leistungen wie Krankengymnastik, Massage, Bestrahlung u.ä. (lt. Abschnitt E des Gebührenverzeichnisses der Gebührenordnung für Ärzte/GOÄ) und medizinische Bäder, wenn sie vom Masseur, Krankengymnasten oder medizinischen Bademeister ausgeführt worden sind. Heilmittel im Sinne des Fünften Buches Sozialgesetzbuch von 1988 sind persönlich zu erbringende, ärztlich verordnete medizinische Dienstleistungen, die nur von Angehörigen entsprechender Gesundheitsfachberufe geleistet werden dürfen. Versicherte der Krankenkassen haben grundsätzlich Anspruch auf Versorgung mit Heilmitteln.
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Heilpraktiker

Heilpraktiker sind Heilkundige, die nach dem Heilpraktikergesetz von 1939 nach Ablegung einer staatlichen Prüfung die Erlaubnis zur Ausübung der Heilkunde erhalten, ohne als Arzt bestellt zu sein. Die meisten Krankheitskostentarife der privaten Krankenversicherung (PKV) sehen auch - im Gegensatz zur gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) - die Kostenerstattung für ambulante Behandlungen durch Heilpraktiker vor.
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I

Individualversicherung

Neben der Sozialversicherung (gesetzliche Kranken-, Arbeitslosen-, Unfall-, Renten- und Pflegeversicherung) gibt es individuell zwischen dem Versicherungsnehmer und dem Versicherer abgeschlossene Versicherungsverträge, die Individualversicherungen. Gegenstand der Individualversicherung sind alle versicherbaren Gefahren. Die Versicherungsleistungen werden nach dem Äquivalenzprinzip bemessen. Auf der Grundlage der Wirtschaftlichkeit sollten sich Risiko und Leistung entsprechen.
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J

Jahresarbeitsentgeltgrenze (JAEG)

Die Jahresarbeitsentgelt- bzw. Versicherungspflichtgrenze legt fest, bis zu welcher Höhe des jährlichen Bruttoarbeitsentgelts Arbeitnehmer der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) unterliegen. Maßgeblich ist hierfür das regelmäßige Jahresarbeitsentgelt, hierzu zählen auch Sonderzahlungen (zum Beispiel Urlaubs- und Weihnachtsgeld) sowie pauschale Überstundenvergütungen und Zulagen. Nicht angerechnet werden Zuschläge, die mit Rücksicht auf den Familienstand gezahlt werden (zum Beispiel Kindergeld). Durch die Gesundheitsreform 2007 werden Arbeitnehmer erst versicherungsfrei, wenn ihr regelmäßiges Jahresarbeitsentgelt die Versicherungspflichtgrenze (48.150 Euro im Jahr 2008*) übersteigt und in drei aufeinander folgenden Kalenderjahren überstiegen hat. Bei Berufsanfängern und bei Wechsel des Arbeitgebers gilt die Frist gleichermaßen. Arbeitnehmer, die noch nicht die 3-Jahres-Wechselfrist erfüllen, bleiben versicherungsfrei, wenn sie am 2. Februar 2007 privat versichert waren oder vor diesem Tag ihre Mitgliedschaft in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) gekündigt hatten, um in die private Krankenversicherung (PKV) zu wechseln.
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K

Kapitaldeckungsverfahren

(PKV) verwendeten Anwartschaftsdeckungsverfahren oder Kapitaldeckungsverfahren wird der Beitrag bei Versicherungsbeginn so kalkuliert, dass er unter ansonsten gleichen Voraussetzungen grundsätzlich über die gesamte Vertragslaufzeit konstant bleibt. Vereinfacht ausgedrückt heißt dies: Der Versicherte erwirbt in jüngeren Jahren eine Anwartschaft darauf, dass sein Beitrag im Grundsatz über die gesamte Vertragslaufzeit unverändert bleibt. Dazu wird in den Anfangsjahren der Laufzeit eines Krankenversicherungsvertrags ein Beitrag erhoben, der höher ist als das augenblickliche Risiko der betreffenden Person. Diese Differenz, der so genannte Sparbeitrag, wird in der Alterungsrückstellung verzinslich angesammelt. Später, wenn der zu entrichtende Beitrag aufgrund des gestiegenen Lebensalters - und damit in der Regel auch einer verstärkten Inanspruchnahme von Gesundheitsleistungen - nicht mehr für die benötigten Versicherungsleistungen ausreicht, werden die in der Alterungsrückstellung angesammelten Mittel - für den Versicherten unbemerkt - zur Abdeckung dieser Finanzierungslücke eingesetzt. Damit werden Beitragssteigerungen aufgrund des Älterwerdens grundsätzlich ausgeschlossen.
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Karenzzeit

Vereinbarter leistungsfreier Zeitraum, in dem in der Krankentagegeldversicherung (private Krankenversicherung) ab Beginn der festgestellten Arbeitsunfähigkeit noch kein Krankentagegeld gezahlt wird. Bei Arbeitnehmern muss die Karenzzeit mindestens dem Zeitraum der gesetzlichen Lohnfortzahlung entsprechen.
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Kassenarzt

Kassenarzt ist die umgangssprachliche Bezeichnung für einen niedergelassenen Vertragsarzt, der durch die gesetzliche Krankenversicherung (GKV) zugelassen ist. Der Arzt ist berechtigt die Kosten der Behandlung von GKV-Versicherten über eine Kassenärztliche Vereinigung (KV) mit den gesetzlichen Krankenkassen abzurechnen. Die Vertragsärzte bzw. Kassenärzte sind bei ihrer Behandlung dem § 12 Sozialgesetzbuch V (SGB V) unterworfen. Das medizinische Behandeln der gesetzlich Versicherten darf nur "wirtschaftlich, ausreichend, notwendig und zweckmäßig" sein. Fehlt einem Arzt die Kassenzulassung, so kann die Abrechnung ärztlicher oder zahnärztlicher Leistungen nur auf privatrechtlicher Basis gegenüber den Patienten erfolgen. Bei der Behandlung eines Privatpatienten handelt der Arzt im Auftrag des Patienten. Die Gebühren für privatärztliche Behandlung, auch im Rahmen so genannter IGEL-Leistungen (Individuelle Gesundheitsleistungen) richtet sich nach der Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ) bzw. bei Zahnärzten nach der Gebührenordnung für Zahnärzte (GOZ). Die Tarife der PKV erstatten die Kosten im der Regel bis zum Dreieinhalbfachen der in der GOÄ/GOZ festgelegten Gebührensätze, einige Tarife leisten sogar darüber hinaus. In der PKV steht nach den Musterbedingungen des Verbandes der privaten Krankenversicherung (PKV-Verband) der versicherten Person die Wahl unter den niedergelassenen approbierten Ärzten und Zahnärzten frei.
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Kindernachversicherung

Bei der Mitversicherung von Neugeborenen besteht in der privaten Krankenversicherung (PKV) unter bestimmten Voraussetzungen ein Kontrahierungszwang. Der Versicherungsschutz beginnt dann ohne Wartezeiten und rückwirkend zum ersten des Geburtsmonats.
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Klinik-Card

Mit der Klinik-Card kann sich ein Versicherter der Privaten Krankenversicherung (PKV) im Krankenhaus als Privatpatient ausweisen. Die Card wird bei der Aufnahme zu einer medizinisch notwendigen stationären Heilbehandlung im Krankenhaus vorgelegt. Das Krankenhaus kann der Card entnehmen, welchen Versicherungsschutz der Patient im Bereich der allgemeinen Krankenhausleistungen und Unterbringung (Ein- oder Zweibettzimmer) hat. Je nach Versicherungsschutz rechnet das Krankenhaus aufgrund der Klinik-Card die allgemeinen Krankenhausleistungen (Pflegesätze, Fallpauschalen etc,) sowie Zuschläge für eine gesondert berechenbare Unterkunft im Ein- oder Zweibettzimmer unmittelbar mit dem Versicherungsunternehmen ab. Der Versicherte muss hier also nicht in Vorleistung treten. Zudem werden durch die Klinik-Card die Aufnahmeformalitäten im Krankenhaus vereinfacht.
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L

Leistungsanpassung

Steigen die Krankheitskosten allgemein an, erhöhen sich somit auch die Leistungsausgaben des Versicherers. In der Privaten Krankenversicherung (PKV) werden derartige Mehrleistungen ggf. durch Beitragsanpassungen aufgefangen.
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Leistungsausschluss

In der privaten Krankenversicherung (PKV) regeln die Allgemeinen Versicherungsbedingungen (Musterbedingungen, Tarifbedingungen und Tarife) einerseits, was vereinbart ist und andererseits, was vom Versicherungsschutz ausgeschlossen ist. Um den Beitrag tragbar zu halten, können nicht für alle Aufwendungen Leistungen erbracht werden.
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Lohnfortzahlung

Gesetzlich geregelte Fortzahlung von Lohn bzw. Gehalt durch den Arbeitgeber bei Arbeitsunfähigkeit durch Krankheit oder Unfall, in der Regel für sechs Wochen ab Beginn der Arbeitsunfähigkeit. Mit dem Inkrafttreten des Bürgerlichen Gesetzbuches im Jahre 1900 wurde in § 616 BGB eine Regelung über die Entgeltfortzahlung für alle Arbeitnehmer geschaffen, soweit diese nicht den spezielleren Regelungen im Handelsgesetzbuch (HGB) oder in der Gewerbeordnung (GewO) unterfielen. Diese Regelung war jedoch - wie die bereits existierenden Vorschriften - einzelvertraglich abdingbar.
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M

Musterbedingungen (MB)

Die Allgemeinen Versicherungsbedingungen (AVB) sind vorformulierte Vertragsbedingungen, die ohne Rücksicht auf individuelle Wagnisse einer unbegrenzten Zahl von Versicherungsträgern eines Versicherungszweigs zu Grunde gelegt werden. Sie bilden zusammen mit dem Tarif den wesentlichen Bestandteil des Vertrages.
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N

Nachtpflege

Die Tages- oder Nachtpflege ist eine stationäre Pflegeeinrichtung, in der Pflegebedürftige von ausgebildeten Pflegefachkräften nur tagsüber oder auch nur nachts gepflegt werden. Pflegeheime schließen - ebenso wie ambulante Pflegedienste - Versorgungsverträge und Vergütungsvereinbarungen mit den Pflegekassen. Die Pflegekasse übernimmt Kosten für Tages- oder Nachtpflege, je nach Pflegestufe, bis zu den auch für Leistungen eines Pflegedienstes (siehe Pflegesachleistungen) geltenden Höchstgrenzen. Die Leistungen der privaten Pflegeversicherung entsprechen denen der Pflegekasse.
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Nachversicherung

Neben der automatischen Anpassung (Dynamisierung) des Krankenversicherungsschutzes bieten viele Krankenversicherer auch das Recht auf die Erhöhung der Versicherungsleistungen anlässlich bestimmter Ereignisse an (Nachversicherungsgarantie). Die Nachversicherung erfolgt ohne erneute Gesundheitsprüfung. Das Recht zur Nachversicherung kann zum Beispiel innerhalb von 3 Monaten nach Geburt eines Kindes, nach Heirat, nach erfolgreichem Studienabschluss oder ähnlichen Ereignissen ausgeübt werden.
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O

Obliegenheiten

Obliegenheiten sind nicht einklagbare Rechtspflichten, die der Versicherungsnehmer (VN) zu erfüllen hat, um seinen Versicherungsschutz sicherzustellen. Der VN verpflichtet sich zum Beispiel vor Vertragsabschluss alle Gefahren wahrheitsgemäß und vollständig anzugeben (vorvertragliche Anzeigepflicht), ...
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Ombudsmann

Seit Oktober 2001 hat die Versicherungswirtschaft einen Ombudsmann. Seine Aufgabe besteht darin, in Streitfällen zwischen dem Versicherungsnehmer und dem Versicherer zu schlichten und dadurch den Weg zum Gericht zu vermeiden. Finanziert wird der Ombudsmann von der Versicherungswirtschaft. Er ist aber neutral und unabhängig.
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P

Personenversicherung

Das Versicherungsvertragsgesetz (VVG) unterscheidet Versicherungsverhältnisse 1. nach Art der Bedarfsdeckung und 2. nach Art des Risikos. Bei der Personenversicherung deckt der Versicherer (VR) das Risiko des Versicherungsnehmers (VN) an Leib und Leben durch einen vereinbarten Betrag an Kapital oder Rente. Zu den Personenversicherungen gehören die Kranken- und die Lebensversicherung mit Alters-, Berufsunfähigkeits- und Hinterbliebenenvorsorge.
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Pflegebedürftigkeit

Pflegebedürftig sind Personen, die wegen einer körperlichen, geistigen oder seelischen Krankheit oder einer Behinderung für die gewöhnlichen und regelmäßig wiederkehrenden Verrichtungen im Ablauf des täglichen Lebens auf Dauer, voraussichtlich für mindestens sechs Monate, in erheblichem oder höherem Maße der Hilfe bedürfen. Der Grad der Pflegebedürftigkeit richtet sich nach der Häufigkeit des Hilfebedarfs.
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Pflegebonus

Zusätzlicher Zuschuss der Gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) bei Zahnersatz, wenn der Gebisszustand des Versicherten regelmäßige Zahnpflege erkennen lässt und er an Vorsorgeuntersuchungen teilgenommen hat. Als Prävention bezeichnet man vorbeugende Maßnahmen, um ein unerwünschtes Ereignis oder eine unerwünschte Entwicklung zu vermeiden. Ganz allgemein kann der Begriff mit „vorausschauender Problemvermeidung“ übersetzt werden.
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Pflegedienst

Pflegedienste sind Einrichtungen in privater oder karitativer Trägerschaft, die Pflegebedürftige in deren häuslicher Umgebung pflegen. Zur Vergütung der erbrachten Pflegeleistungen gewährt die Pflegeversicherung Pflegesachleistungen. Dazu müssen die Pflegedienste mit den Pflegekassen/Pflegeversicherungen Versorgungsverträge und Vergütungsvereinbarungen abschließen. Nur wenn eine Einrichtung über diese Unterlagen verfügt, ist sie zugelassen.
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Pflegeheim

Ein Pflegeheim ist eine stationäre Pflegeeinrichtung, in der Pflegebedürftige von ausgebildeten Pflegefachkräften gepflegt werden. Man unterscheidet vollstationäre Einrichtungen, in denen Pflegebedürftige ganztägig betreut werden, und teilstationäre Einrichtungen, die lediglich Tages- oder Nachtpflege erbringen. Pflegeheime schließen - ebenso wie ambulante Pflegedienste - Versorgungs- und Vergütungsvereinbarungen mit den Pflegekassen. Die Pflegekasse übernimmt Kosten für teil- und vollstationäre Pflege, je nach Pflegestufe, bis zu bestimmten monatlichen Höchstgrenzen.
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R

Rechtspflicht

Das Versicherungsvertragsgesetz (VVG) unterscheidet zwischen einklagbaren und nicht einklagbaren Rechtspflichten. Der Versicherer (VR) hat gegenüber dem Versicherungsnehmer (VN) ausschließlich einklagbare Rechtspflichten (zum Beispiel Gefahrtragung) zu erfüllen; umgekehrt ist der VN rechtlich zur Prämienzahlung verpflichtet und muss darüber hinaus eine Reihe nicht einklagbarer Rechtspflichten (Obliegenheiten) erfüllen.
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Regelleistungen

Regelleistungen im Bereich der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) sind Leistungen, die durch die Sozialgesetzgebung für GKV-Versicherte einheitlich geregelt sind. Die Regelleistungen sollen eine Grundversorgung im Krankheitsfall ermöglichen. Die Zusatzversicherungen der privaten Krankenversicherung (PKV) ermöglichen für GKV-Versicherte eine individuelle Ausgestaltung des Versicherungsschutzes im Krankheitsfall.
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Regelleistungen im Krankenhaus

Allgemeine Krankenhausleistungen (Regelleistungen) sind die Leistungen, die für die medizinisch zweckmäßige und ausreichende Versorgung für den Patienten notwendig sind. Hierzu gehören auch die stationär durchgeführten Früherkennungsmaßnahmen, in Ausnahmefällen die vom Krankenhaus veranlassten Leistungen Dritter sowie die aus medizinischen Gründen notwendige Unterbringung einer Begleitperson des Patienten (§ 2 Abs. 2 BPflV).Die Kosten für die allgemeinen Krankenhausleistungen werden, so lange es medizinisch erforderlich ist, zeitlich unbegrenzt von der gesetzlichen und privaten Krankenversicherung übernommen. Enthalten sind alle Leistungen, die nach Art und Schwere der Krankheit im persönlichen Fall benötigt werden, zum Beispiel ärztliche Behandlung, Arznei-, Heil- und Hilfsmittel, Krankenpflege, Unterkunft und Verpflegung. In der Regel zählen zu den allgemeinen Krankenhausleistungen nur die Unterbringung im Mehrbettzimmer und die Behandlung durch den jeweils diensthabenden Arzt.
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Rentenversicherungsträger

Rentenversicherungsträger sind in Deutschland die Institutionen, die auf Grundlage des Sozialgesetzbuchs VI Leistungen der Gesetzlichen Rentenversicherung erbringen. Die gesetzlichen Rentenversicherungsträger firmieren unter dem gemeinsamen Namen Deutsche Rentenversicherung. Von den (gesetzlichen) Rentenversicherungsträgern sind die privaten Rentenversicherer zu unterscheiden, die Leistungen auf Grund privater Versicherungsverträge erbringen, sowie die Versorgungswerke im Rahmen der berufsständischen Versorgung, die für Angehörige kammerfähiger freier Berufe aufgrund einer gesetzlichen Pflichtmitgliedschaft Altersversorgung gewähren.
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Restkostentarif

Der Restkostentarif ist ein Tarif der privaten Krankheitskostenvollversicherung, bei dem die Krankheitskosten zu einem vereinbarten Prozentsatz erstattet werden. Für Beamte bietet die private Krankenversicherung (PKV) besondere Prozenttarife an, welche die Differenz der nicht durch Beihilfen gedeckten Krankheitskosten abdecken (so genannte "Beihilfetarife"). Die Beihilfe ist eine finanzielle Unterstützung in Krankheits-, Geburts-, Pflege- und Todesfällen für deutsche Beamte, Soldaten und Berufsrichter, deren Kinder sowie deren Ehepartner, soweit diese nicht selbst sozialversicherungspflichtig sind. Die Beihilfe ist Teil der Alimentation und damit der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums.
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S

Sachleistungsprinzip

Das Sachleistungsprinzip ist das Strukturprinzip in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV). Die Versicherten erhalten im Krankheitsfall die erforderlichen medizinischen Gesundheitsleistungen, ohne selbst in Vorleistung treten zu müssen, als Naturalleistungen. Das Sachleistungsprinzip verpflichtet die Krankenkassen, eine ausreichende, zweckmäßige und wirtschaftliche Versorgung unter Berücksichtigung des medizinischen Fortschritts sicherzustellen. Hierfür schließen die Krankenkassen Verträge mit den Leistungserbringern wie zum Beispiel Vertrags(zahn)ärzten, Krankenhäusern und Apotheken bzw. deren Verbänden, damit im Krankheitsfall die erforderlichen Leistungen erbracht werden können. Ausnahmen vom Sachleistungsprinzip, das heißt die Leistungsgewährung nach dem Kostenerstattungsprinzip, müssen gesetzlich erlaubt sein.
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Sachversicherung

Bei einer Einteilung der Versicherungszweige nach Art des Risikos in Personenversicherungen und Nichtpersonenversicherungen zählt die Sachversicherung zu letzteren. Nach Art der Bedarfsdeckung versichert die Sachversicherung Sachinteressen und zählt nach dieser Einteilung zu den Schadensversicherungen.
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Sanatorium

Ein Sanatorium (Heilanstalt) bezeichnet meist Kurkliniken oder Kurbäder. In der privaten Krankenversicherung (PKV) müssen stationäre Heilbehandlungen in Krankenanstalten, die auch Kuren bzw. Sanatoriumsbehandlungen durchführen, dem Versicherer zur vorherigen Genehmigung angezeigt werden. Handelt es sich nicht um eine medizinisch notwendige stationäre Krankenhausbehandlung, sondern zum Beispiel um eine Kur, besteht in der Regel kein Versicherungsschutz. Auch bei der so genannten "Anschlussheilbehandlung" sind Besonderheiten zu beachten. Die meisten Versicherer bieten inzwischen spezielle "Kurtarife" an.
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Schadenminderungspflicht

Die Schadenminderungspflicht zählt zu den Obliegenheiten des Versicherungsnehmers (VN). Vor, bei und nach Eintritt eines Versicherungsfalles ist der VN zur Minderung des Schadens verpflichtet. In der privaten Krankenversicherung bedeutet dies vor allem, dass der Versicherte im Krankheitsfall die ärztlichen Anordnungen gewissenhaft befolgt um seine Gesundheit wiederherzustellen und alles unterlässt, was seiner Genesung schadet.
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Schadenversicherung

Nach Art der Bedarfsdeckung spricht man einerseits von einer Schadensversicherung und andererseits von einer Summenversicherung. Bei der Schadensversicherung werden Sach-, Vermögens- und Personenschäden im Rahmen der vereinbarten Summe je nach ermittelter Schadenhöhe gedeckt. Der Schaden bildet die Obergrenze der Ersatzpflicht (§ 55 VVG a.F.). Das Bereicherungsverbot verbietet eine ungerechtfertigte Bereicherung des Versicherungsnehmers durch die Versicherungsleistung (Ausnahmen: Neuwertversicherung, feste Taxe und vereinbartes höheres Leistungsversprechen des Versicherers).
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T

Tagegeldversicherung

Die Tagegeldversicherung ist eine Summenversicherung, die bei Krankheit (Krankentagegeld) oder stationärem Krankenhausaufenthalt (Krankenhaustagegeld) eine feste Summe pro Tag als Versicherungsleistung vorsieht. Die Krankentagegeld-Versicherung ist eine freiwillige Zusatzversicherung für Angestellte, Freiberufler und Selbstständige. Im Krankheitsfall lassen sich mit einer solchen Versicherung mögliche Einkommensausfälle ausgleichen.
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Tagespflege

Die Tages- oder Nachtpflege ist eine stationäre Pflegeeinrichtung, in der Pflegebedürftige von ausgebildeten Pflegefachkräften nur tagsüber oder auch nur nachts gepflegt werden. Pflegeheime schließen - ebenso wie ambulante Pflegedienste - Versorgungsverträge und Vergütungsvereinbarungen mit den Pflegekassen. Die Pflegekasse übernimmt Kosten für Tages- oder Nachtpflege, je nach Pflegestufe, bis zu den auch für Leistungen eines Pflegedienstes (siehe Pflegesachleistungen) geltenden Höchstgrenzen. Die Leistungen der privaten Pflegeversicherung entsprechen denen der Pflegekasse.
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Tarif

Im Tarif sind die Leistungen einer Versicherungsart, gegliedert nach den versicherten Risiken, und die dafür zu entrichtenden Prämien beschrieben. Tarife sind Bestandteil des Geschäftsplans. Versicherungsverträge sind der Natur nach Produkte, die in großen Zahlen abgeschlossen werden müssen, um ihrer Funktion gerecht zu werden. Denn durch Versicherung wird das einzelne Risiko mit anderen ähnlichen Risiken in einem Portefeuille zusammengefasst und auf Grund mathematischer Grundsätze ist das sich damit insgesamt für den Versicherer ergebende Risiko deutlich geringer, als es für den einzelnen Versicherungsnehmer war. Daher müssen Versicherer Versicherungsverträge möglichst einheitlich abschließen, damit die übernommenen Risiken sehr ähnlich sind. Hierzu verwenden die Versicherer für alle Verträge einer Art einheitliche Versicherungsbedingungen, also einheitliche Vertragsgestaltungen.
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Tarifbedingungen (TB)

Die Allgemeinen Versicherungsbedingungen (AVB) sind vorformulierte Vertragsbedingungen, die ohne Rücksicht auf individuelle Wagnisse einer unbegrenzten Zahl von Versicherungsträgern eines Versicherungszweigs zu Grunde gelegt werden. Sie bilden zusammen mit dem Tarif den wesentlichen Bestandteil des Vertrages.
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Tarifwechsel

Ein Kunde der Privaten Krankenversicherung kann ohne Gesundheitsprüfung (Risikoprüfung) seinen Versicherungsschutz reduzieren oder in einen Tarif mit geringeren Leistungen wechseln. Soll der Versicherungsschutz auf Antrag des Kunden erhöht oder in einen leistungsstärkeren Tarif gewechselt werden, ist eine Gesundheitsprüfung erforderlich. Ist die Erhöhung aufgrund tariflicher Bestimmungen erforderlich (zum Beispiel Leistungsanpassung oder Änderung der Beihilfeansprüche), ist die Anpassung innerhalb bestimmter Fristen ohne Gesundheitsprüfung möglich.
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V

Verbandmittel

Verbandmittel sind Medizinprodukte, die dazu bestimmt sind, Wunden zu versorgen und zu behandeln, Blutungen zu stillen, Sekrete aufzusaugen, Wunden zu reinigen, Granulation zu fördern, Wunden vor äußeren Einflüssen zu schützen, heilungsförderndes Mikroklima zu schaffen, zu bewahren und/oder wieder herzustellen, Arzneimittel zu applizieren, Körperteile zu stützen, zu verbinden, zu umhüllen, zu fixieren und/oder zu komprimieren.
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Vermittler

Oberbegriff für alle Personen, die Versicherungsverträge vermitteln oder abschließen, ohne selbst Versicherungsnehmer (VN) zu sein. Versicherungsvermittler sind im Normalfall Handelsvertreter nach § 84 HGB. Typischerweise sind sie als gebundener Vertreter für eine Versicherungsgesellschaft tätig und vermitteln das Versicherungsgeschäft dieser einen Gesellschaft an die Kunden. Der Vermittler hat eine Verpflichtung gegenüber der Versicherungsgesellschaft - geregelt im Vertretungsvertrag zwischen Vermittler und Versicherer. Eine Abwandlung ist der Mehrfachvertreter, der für mehrere Versicherungsunternehmen tätig wird. Er sucht sich eine Anzahl Unternehmen aus, für die er das Versicherungsgeschäft vermittelt.
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Versicherer (VR)

Versicherer (VR) ist eine andere Bezeichnung für Versicherungsunternehmen oder Versicherungsgesellschaft. Der VR ist Vertragspartei des Versicherungsnehmers und übernimmt die Gefahrtragung bzw. den Versicherungsschutz im Versicherungsfall. Der VR kann eine private oder öffentlichrechtliche Organisation sein.
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Versicherte Person (VP)

Die Versicherte Person (VP) ist diejenige, deren Risiko durch den Versicherungsvertrag abgedeckt wird. Die VP ist nicht Vertragspartner oder Prämienschuldner. Sie verfügt aber im Schadenfall über Rechte aus dem Versicherungsvertrag, wenn der Versicherungsnehmer (VN) diese auch hat. Wenn das Interesse der VP Gegenstand der Versicherung ist, muss die VP Obliegenheiten erfüllen, damit sie den Anspruch auf Entschädigung nicht verliert. In vielen Fällen sind VP und Versicherungsnehmer identisch.
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Versicherungs-aufsichtsgesetz (VAG)

Das Versicherungsaufsichtsgesetz (VAG) verfolgt den Zweck, den Versicherungsnehmer zu schützen. Seine Bestimmungen regeln das Verhältnis der Aufsichtsbehörde zu den Versicherungsunternehmen und sind damit öffentlichrechtlicher Natur. Das VAG enthält zahlreiche Vorschriften, die sich entweder mittelbar oder unmittelbar auf den Inhalt der Versicherungsverträge auswirken. Ihre Zahl ist mit dem Wegfall der Genehmigungsbedürftigkeit der Allgemeinen Versicherungsbedingungen und der Tarife in bestimmten Versicherungszweigen größer geworden, weil einzelne Sachverhalte aufsichtsrechtlich geregelt werden mussten.
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W

Wahlleistungen

Krankenhäuser bieten in der Regel bei einem stationärem Aufenthalt zwei Arten von Wahlleistungen an: Unterbringung im Ein- oder Zweibettzimmer persönliche Behandlung durch die leitenden Ärzte Wahlleistungen, zum Beispiel Behandlungen durch den Chefarzt, muss der Patient gesondert vereinbaren. Die Kosten hierfür werden von der gesetzlichen Krankenversicherung nicht erstattet. Die Inanspruchnahme von Wahlleistungen gehört bei den meisten Tarifen der Krankheitskostenvollversicherung in der privaten Krankenversicherung zum üblichen Versicherungsumfang.
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Wartezeiten

In der privaten Krankenversicherung (PKV) ist die Wartezeit ein vertraglich vereinbarter oder gesetzlich vorgeschriebener Zeitraum zwischen dem technischen (Beginn des prämienbelasteten Zeitraums) und dem materiellen (Beginn der Gefahrtragung durch den Versicherer) Versicherungsbeginn. Die allgemeine Wartezeit in der PKV beträgt drei Monate. Sie entfällt bei Unfällen und (bei Vorliegen bestimmter Voraussetzungen) bei der Nachversicherung von Ehegatten. Besondere Wartezeiten von acht Monaten gelten für Entbindungen, Psychotherapie, Zahnbehandlungen und Zahnersatz sowie Kieferorthopädie.
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Wettbewerbsrichtlinien

Wettbewerbsrichtlinien sind von den Versicherungsverbänden im Zusammenwirken mit den Verbänden des Versicherungsaußendienstes entwickelte Richtlinien für das Verhalten der Versicherungsunternehmen und ihrer Vertreter, um ein lauteres Geschäftsgebaren im Wettbewerb zu fördern und Missständen vorzubeugen. Die Wettbewerbsrichtlinien beruhen auf dem allgemein geltenden Wettbewerbsrecht sowie dem speziellen Wettbewerbsrecht der Versicherungswirtschaft, das durch Anordnungen und Stellungnahmen der Versicherungsaufsichtsbehörde geschaffen wurde.
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Widerrufsrecht

Der Antragsteller hat nach § 8, 4 VVG (Versicherungsvertragsgesetz) das Recht, innerhalb von 14 Tagen seinen Antrag zu widerrufen. Zur Fristwahrung genügt das rechtzeitige Absenden des Widerrufs. Diese Willenserklärung ist einseitig empfangsbedürftig. Die Frist beginnt, wenn der Versicherer den Versicherungsnehmer (VN) über sein Widerrufsrecht belehrt hat und der VN die Belehrung durch eine Unterschrift bestätigt hat. Findet diese Belehrung nicht statt, erlischt das Widerrufsrecht einen Monat nach Zahlung der ersten Prämie.
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Widerspruchsrecht

Hat der Versicherer (VR) dem Versicherungsnehmer (VN) bei Antragstellung die Versicherungsbedingungen (AVB) nicht übergeben oder die vorgeschriebene Verbraucherinformation unterlassen, gilt der Vertrag gemäß §5 a VVG (Versicherungsvertragsgesetz) auf der Grundlage der Police, der Versicherungsbedingungen und der Verbraucherinformation erst als abgeschlossen, wenn der VN nicht binnen 14 Tagen nach Überlassung der Unterlagen widerspricht. Bei Lebensversicherungsverträgen beträgt die Widerspruchsfrist 30 Tage. Kein Widerspruchsrecht besteht bei vorläufiger Deckungszusage. Das Widerspruchsrecht erlischt ein Jahr nach Zahlung der ersten Prämie.
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Z

Zusatzversicherung

Die gesetzliche Krankenversicherung und die soziale Pflegeversicherung stellen nur eine Grundversorgung ihrer Versicherten sicher. Die tatsächlich entstehenden Kosten können dadurch in der Regel nicht vollständig gedeckt werden. Um die Versorgung im Krankheits-/Pflegefall zu verbessern, empfiehlt sich der Abschluss einer privaten Zusatz- bzw. Ergänzungsversicherung. Auch Leistungen, die über das medizinisch Notwendige (zum Beispiel zusätzliche Massagen und Bäder) und das wirtschaftlich Zweckmäßige (zum Beispiel Einbettzimmer) hinausgehen, können nur über eine private Zusatz- bzw. Ergänzungsversicherung abgedeckt werden. Die private Krankenversicherung (PKV) bietet die Versicherungen für privat und gesetzlich Versicherte an.
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Zwingende Vorschriften

Die Vertragsfreiheit ist zum Schutz des Versicherungsnehmers (VN) durch Vorschriften des Versicherungsvertragsgesetzes (VVG) eingeschränkt. Zwingende Vorschriften dürfen grundsätzlich nicht geändert werden, halbzwingende Vorschriften dürfen nur dann geändert werden, wenn sich dadurch Vorteile für den VN ergeben. Wird vom Versicherungsunternehmen gegen eine halbzwingende Vorschrift verstoßen, hat dies folgende Rechtsfolgen: Der Vertrag bleibt insgesamt bestehen, die abweichende Vereinbarung ist unwirksam, es gilt dann die gesetzliche Regelung. Wird vom Versicherungsunternehmen gegen eine zwingende Vorschrift verstoßen, hat dies folgende Rechtsfolgen: Je nach dem Inhalt der einzelnen Norm kann der gesamte Vertrag nichtig sein oder nur die Vereinbarung ist nichtig und der Vertrag bleibt bestehen.
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